| Schlagwort | Anomalie des Aortenisthmus / Aortenisthmusstenose |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0879 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 39.99.21 |
| Kodierregel |
CHOP-FAQ
Legende: Neuerungen in grün, Löschungen in rot
| Schlagwort | Thrombektomie an Lungengefässen / Thrombusentfernungssystem |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0769 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 39.75.17 / 00.4B.13 / 00.4F.2- |
| Kodierregel |
Eine perkutan-transluminale Thrombektomie an Lungengefässen mittels Thrombusentfernungssystem lässt sich anhand von einem Kode und zwei Zusatzkodes erfassen:
- 39.75.17 Perkutan-transluminale Thrombektomie, sonstige Gefässe
- 00.4B.13 PTKI an Lungengefässen
- Zutreffende Zusatzkodes der Elementegruppe 00.4F.2- Einsatz von kathetergeführten Thrombus- und Fremdkörperentfernungs-Systemen, nach Anzahl Systeme
| Schlagwort | Stent-Grafts [gecoverte Stents], Ende der untersten Stent-Grafts |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0752 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 39.71.- / 39.78.5.- / 39.73.4- |
| Kodierregel |
Bei den Kodes der Subkategorie 39.71.- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aorta abdominalis und der Elementegruppe 39.73.4- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aorta thoracoabdominalis ist mit den Zusatzkodes 39.78.5- Ende der untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents] anzugeben, wie der Stent-Graft endet.
Die Elementegruppe 39.78.5- umfasst drei Zusatzkodes:
- 39.78.51 Ende des untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortal
- 39.78.52 Ende des untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortomonoiliakal
- 39.78.53 Ende der untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortobiiliakal

Die aortomonoiliakal oder aortobiiliakal endenden Stent-Grafts (Hauptkörper (blau)) können mit Stent-Grafts in der linken und/oder rechten A. iliaca communis verlängert werden (weitere Stent-Grafts werden dann anmodelliert, grün). Die entsprechenden Kodes der Subkategorie 39.7B.- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aa. iliacae communis und externa sind in diesem Fall zusätzlich zu kodieren.
Folgende Tabelle illustriert die verschiedenen Situationen einer abdominalen Hauptprothese ohne Öffnungen (blau im Schema):

| Schlagwort | Stents / Prothesen / nicht vaskulär |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0789 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 42.81.-/ 51.87.- / 51.9A / 09.83 / 31.93 / 31.96 / 33.91.2- / 44.99.5- / 46.99.6 / 48.99.- / 52.93.- / 52.95.4- / 52.95.5- / 58.99.- / 60.99.31 |
| Kodierregel |
Folgende Kodes haben eine Unterteilung nach Anzahl der implantierten Stents/Prothesen.
51.87.- Endoskopische Einlage oder Wechsel von Stent in den Gallengang
51.9A.- Einlage oder Wechsel von Stent in den Gallengang
Beispiel: Am Tag X werden zwei selbstexpandierende Prothesen in den Ösophagus eingesetzt. Am Tag Y wird eine selbstexpandierende Prothese ausgewechselt.
Kodierempfehlung
Folgende Kodes haben keine Unterteilung nach Anzahl der implantierten Stents/Prothesen und geben jeweils nur «eines Stents», «Stent» oder «einer Prothese» an.
Je Eingriff ist der Kode so oft zu kodieren, wie Stents/Prothesen implantiert wurden.
Beispiel: Am Tag X werden zwei nicht selbstexpandierende Prothesen am Darm eingelegt. Am Tag Y werden beide entfernt und durch eine selbstexpandierende Prothese ersetzt.
Kodierung:
46.99.61 Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese am Darm, offen chirurgisch wird einmal erfasst.
| Schlagwort | Anzahl vaskuläre Stents / Stent-Grafts [gecoverte Stents] |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Neu |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 36.03.- / 36.08.- / 39.71.- / 39.73.- / 39.7B.- / 39.B- / 39.C- |
| Kodierregel |
Folgende Tabelle gibt eine grobe Übersicht der Abbildung der vaskulären Stents und Stent-Grafts [gecoverte Stents] in der CHOP.

Um die Anzahl der implantierten Stents / Stent-Grafts wiederzugeben, ist der entsprechende Kode pro implantierten Stent / Stent-Graft zu erfassen. Die Zusatzkodes, die es erlaubten, die Summe, der über den Aufenthalt implantierten Stents / Stent-Grafts zu erfassen, wurden aus der CHOP entfernt. Nota bene: Die Resektion von Blutgefässen mit Ersatz (s. 38.4-) wird in dieser Klarstellung/FAQ bewusst nicht erwähnt.
Kodierempfehlung:
Beispiel für die Aa. coronariae
Zuerst wird der Stent-Typ gewählt, dann identifiziert, ob dieser Stent-Typ in eine oder mehrere Koronararterien implantiert wurde. Der entsprechende Kode wird dann pro implantierten Stent / Stent-Graft von diesem Typ erfasst.
Fallbeispiel:
Zwei medikamentenfreisetzende Stents werden perkutan-transluminal implantiert, der eine in den Ramus interventricularis anterior der A. coronaria sinistra [RIVA], der andere in den Ramus circumflexus der A. coronaria sinistra [RCX]. Zusätzlich wird ein nicht medikamentenfreisetzender Stent in A. coronaria destra [RCA] perkutan-transluminal implantiert.
Kodierung:
36.08.22 Implantation perkutan-transluminal von Stents mit Medikamentenfreisetzung, in mehreren Koronararterien
36.08.22 Implantation perkutan-transluminal von Stents mit Medikamentenfreisetzung, in mehreren Koronararterien
36.08.11 Implantation perkutan-transluminal von Stents ohne Medikamentenfreisetzung, in einer Koronararterie
| Schlagwort | Gefässverschlusskörper / Embolie-Protektionssysteme / gefässverschliessende Operationen / Interventionen |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0768 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 39.79.2- / 39.79.5- / 39.E1 / 38.7X. / 00.4A.- / 00.4G.- |
| Kodierregel |
Gefässverschliessende Operationen
In der CHOP existieren Kodes für gefässverschliessende Operationen/Interventionen, die s.g. Embolisationen mit Coils, Plugs, Schirmen usw., z. B. 39.79.2- Coil-Embolisation oder -Verschluss von sonstigen Gefässen, 39.79.5- Selektive Embolisation von sonstigen Gefässen mit Schirmen oder 39.79.A- Selektive Embolisation von sonstigen Gefässen mit Plugs usw.
Des Weiteren stehen die Zusatzkodes aus der Subkategorie 00.4A.- Anzahl verwendeter endovaskulärer Coils und 00.4G.- Einsetzen von Gefässverschlusskörpern zur Verfügung.
Die Zusatzkodes der Elementegruppen von 00.4G.2- bis 00.4G.6- Eingesetzte vaskuläre Schirme in [...], nach Anzahl, gelten nur für die Abbildung der verwendeten Devices im Kontext von gefässverschliessenden Operationen/Interventionen (z. B. selektive Embolisationen) als Zusatzkodes. Die Kodes unter 00.4G.- sind für Embolie-Protektionssysteme nicht zu verwenden.
Embolie-Protektionssysteme
Der Zusatzkode 39.E1 Verwendung eines Embolie-Protektionssystems ermöglicht die Erfassung von periinterventionellen Embolie-Protektionssystemen.
Die Kodes 38.7X.11 Einsetzen eines Embolie-Protektionssystems in die Vena cava, offen chirurgisch, 38.7X.21 Einsetzen eines Embolie-Protektionssystems in die Vena cava, perkutan-transluminal, 39.75.13 Perkutan-transluminale Gefässintervention, sonstige Gefässe, Embolie-Protektionssystem (periphere oder viszerale Gefässe) stellen permanente Systeme dar.
| Schlagwort | Gallenwege / offen chirurgische / laparoskopische Eingriffe |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0903 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 51.99.00 - 51.99.14 / 51.99.91 / 51.99.99 |
| Kodierregel |
Folgende Kodes der Subkategorie 51.99.- Sonstige Operationen an den Gallenwegen sind nur für offen chirurgische oder laparoskopische Eingriffe abzubilden:
- 51.99.00 n.n.bez. und 51.99.99 sonstige
- 51.99.11 Destruktion an den Gallengängen
- 51.99.12 Einlage einer Drainage in den Gallengang
- 51.99.13 Blutstillung an den Gallengängen
- 51.99.14 Revision an den Gallengängen
- 51.99.91 Sonstige Rekonstruktion der Gallenwegen
| Schlagwort | Wechsel Knieendoprothese / Implantation Knieendoprothese / Wechsel Komponenten / Patella-Rückflächenersatz |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0808 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 81.54.2- / 81.54.3- / 81.54.4- |
| Kodierregel |
Wird eine bestehende Knieendoprothese, unabhängig vom Typ, durch eine andere Knieendoprothese ersetzt, ist für die Implantation der Kode mit der Bezeichnung «bei einem Prothesenwechsel» zu wählen.
Z. B. Explantation einer Hemiendoprothese und Implantation einer Totalendoprothese am gleichen Knie: Für die Implantation muss der Kode 81.54.31 Implantation einer Standard-Totalendoprothese des Kniegelenks bei einem Prothesenwechsel erfasst werden und nicht der Kode 81.54.21 Erstimplantation einer Standard-Totalendoprothese des Kniegelenks.
Wird bei einem Wechsel einer Knieendoprothese zum ersten Mal ein Patella-Rückflächenersatz eingesetzt, muss der Kode 81.54.42 Implantation eines Patella-Rückflächenersatz bei einem Wechsel erfasst werden und nicht der Kode 81.54.27 Erstimplantation eines Patella-Rückflächenersatzes.
| Schlagwort | Eingriffe Hand, Fuss, Mittelhand-Fingerstrahlen, Mittelfuss-Zehenstrahlen |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0818 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 00.9C.- |
| Kodierregel |
Folgende Tabelle präzisiert die Kodierung von Eingriffskode und Zusatzkode bei einzeitigen Mehrfacheingriffen, am Beispiel der Hand.

| Schlagwort | Lateralitätsmarkierung / paarige Organe / nicht-paarige Organe |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0759 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | |
| Kodierregel |
Die Angabe der Lateralität ist nur bei paarigen Organen ein Muss (entsprechende Kennzeichnung in der CHOP mit «[L]» in der PDF-Datei oder «Lateral» in der CSV-Datei). Bei nicht-paarigen Organen oder Körperteilen «kann» die Lateralität erfasst werden, «muss» aber nicht.
| Schlagwort | Zählung Therapieminuten / Gruppentherapie / Einzeltherapie / Therapiedauer |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0762 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Bei einer Gruppentherapie ist die gesamte Therapiedauer zu zählen, an der die Patientin / der Patient anwesend ist. Z. B. wenn fünf Patient/innen an einer Stunde Gruppentherapie mit einer Dauer von 60 Minuten teilgenommen haben, werden bei jeder Patientin/jedem Patienten 60 Minuten Therapiedauer angerechnet. Bei einer Therapiedauer von 50 Minuten werden 50 Minuten angerechnet.
Wird bei einer Gruppen- oder Einzeltherapie die gleiche Therapieart / Therapieleistung durch zwei oder mehr Therapeuten / Pflegefachpersonen erbracht, ist die erbrachte Therapiezeit einmal zu zählen.
Es gilt unabhängig von der Anzahl der Therapeuten, die Therapiezeit am/an den Patienten.
Ausnahme: Es bestehen CHOP-Kodes, bei denen im Beachte angegeben ist, dass die gleiche Therapieart / Therapieleistung, die durch zwei oder mehr Therapeutinnen / Therapeuten / Pflegefachpersonen erbracht wird, die Zeit pro Therapeutin / Therapeut / Pflegefachperson zu zählen ist.
| Schlagwort | Isolationsmassnahmen / Isolierung / Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0758/2 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.59.5- / 99.84.1- / 99.84.2- / 99.84.3- |
| Kodierregel |
Unter den Elementegruppen 99.84.1- Kontaktisolierung, nach Anzahl Behandlungstage, 99.84.2- Tröpfchenisolierung, […] und 99.84.3- Aerosolisolierung, […] ist folgendes «Exklusivum – Kode weglassen» angegeben:
Dies bedeutet, dass die zeitgleiche Kodierung von 93.59.5- und 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- nicht gestattet ist. Werden 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- zeitlich versetzt erbracht zur 93.59.5-, können die Kodes im gleichen Fall erfasst werden. Die Erfassung von 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- darf nie für das gleiche Zeitintervall wie 93.59.5- erfolgen.
| Schlagwort | Infektion mit multiresistenten Erregern / Isolationsmassnahme |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0758/1 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.59.5- |
| Kodierregel |
Zur Berechnung der Behandlungstage für die CHOP-Kodes der Elementegruppe 93.59.5- Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage darf bei Erfüllung der Mindestmerkmale der Eintritts- sowie Austrittstag nur als ein Behandlungstag angerechnet werden.
| Schlagwort | Komplexbehandlungen / 6 Behandlungstage / Mindestmerkmale |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0782 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 39.99.21 |
| Kodierregel |
Die Kodes «[…], bis 6 Behandlungstage» werden in Fällen erfasst, bei denen während des stationären Aufenthalts an maximal 6 Behandlungstagen die jeweils genannte Komplexbehandlung durchgeführt wurde. Diese Kodes beinhalten keine Mindestanzahl Behandlungstage.
D. h. bei diesen Kodes entfallen die Mindestmerkmale, die sich auf eine Woche oder bestimmte Anzahl Behandlungstage beziehen. Mindestmerkmale, wie Indikationen, Assessments, Behandlungsinfrastruktur (z. B. Zertifizierung) und Qualifikationen sind einzuhalten.
| Schlagwort | Stroke Unit / Stroke Center, Komplexdiagnostik des akuten Hirnschlags in Stroke Unit oder Stroke Center / neurologische Befunderhebung / Auslegung Mindestmerkmal Punkt 3 |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 - Neu |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 99.A7 / 99.BA.1- / 99.BA.2- / 99.BA.3- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Gemäss dem offiziellen Referenzdokument zur Zertifizierung von Stroke Units und Stroke Centern (Version V vom 18.11.2021, Swiss Federation of Clinical Neuro-Societies SFCNS) muss der klinisch-neurologische Befund mindestens viermal innerhalb von 24 Stunden systematisch überprüft werden.
Der vom jeweiligen Stroke Center oder der Stroke Unit etablierte Prozess zur Früherkennung von Hirnschlagprogression, Rezidiven und anderen neurologischen Komplikationen wird im Rahmen der Zertifizierung evaluiert und durch eine erfolgreiche Zertifizierung in seiner Validität bestätigt.
Die Subkategorie 99.A7 Komplexdiagnostik des akuten Hirnschlags in Stroke Unit oder Stroke Center, bis maximal 24 Stunden und die Elementegruppen 99.BA.1- Neurologische Komplexbehandlung des akuten Hirnschlags in Stroke Center [SC], nach Behandlungsdauer in Stunden und 99.BA.2- Neurologische Komplexbehandlung des akuten Hirnschlags in einer Stroke Unit [SU], nach Behandlungsdauer in Stunden verweisen auf die erwähnten Referenzdokumente. Entsprechend ist die klinische Überwachung bei diesen Kodes gemäss den Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren.
Wichtig:
Die alleinige Erfassung des Glasgow Coma Scale (GCS) ist für den klinisch neurologischen Befund zur Hirnschlag-Überwachung im Anwendungsbereich der 99.A7, 99.BA.1- und 99.BA.2- nicht ausreichend.
| Schlagwort | Massnahmen Komplexdiagnostiken / Komplexbehandlungen, Therapiebereiche / Mindestmerkmale |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0761 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | |
| Kodierregel |
In den Beachte zu den Komplexbehandlungen oder Komplexdiagnostiken angegebene Auflistungen, die auf Sätze folgen im Sinne von «Einsatz von mindestens x Therapiebereichen» oder «Mindestens x der folgenden Massnahmen», bedeuten, dass mindestens x verschiedene der aufgelisteten Therapiebereiche oder Massnahmen zum Einsatz kommen. Der Einsatz / die Durchführung von x-mal der gleichen Massnahme / des gleichen Therapiebereichs erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Beispiel: Unter 99.A6.- Neurologische Komplexdiagnostik wird im «Beachte» folgende Auflistung aufgeführt:
Beachte:      […]
mind. 3 der folgenden Massnahmen:
- LP (Liquorentnahme über Lumbalpunktion),
- craniale und spinale MRI,
- funktionelle Bildgebung (z. B. PET, SPECT),
- Diffusion Imaging, Perfusion Imaging
- volumetrische und morphometrische Bildanalyse,
- elektrophysiologische (neurophysiologische) Diagnostik,
- neurosonologische/psychologische/psychiatrische Diagnostik,
- neuropsychologische Diagnostik,
- Elektroenzephalographie [EEG] (mobiles Langzeit-EEG über mindestens 24 Stunden oder mehr und polygraphisches Nachtschlaf-EEG und video- und radiotelemetriertes elektroenzephalographisches Monitoring über mindestens 4 Stunden und Orthostase-EEG)
| Schlagwort | Pflege-Komplexbehandlung / Leistungsgruppen / Pflegeinterventionen |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0760 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 99.C- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Pflegeinterventionen könnten theoretisch mehreren Leistungsgruppen zugeordnet werden. In der Pflege-Komplexbehandlung darf eine geleistete Pflegeintervention jedoch nur einer Leistungsgruppe zugeordnet werden. Dies bedeutet nicht, dass sie zwingend der Leistungsgruppe zugeordnet wird, in der bereits Aufwandspunkte für diesen Tag erfasst wurden.
Beispiel 1: Ein «Transfer auf die Toilette» könnte im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 1.1 der Leistungsgruppe 1 «Bewegung» oder im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 3.1 der Leistungsgruppe 3 «Ausscheidung» geleistet werden. Wenn die Aktivität unter der Leistungsgruppe 1 erfasst wird, darf sie nicht zusätzlich bei der Leistungsgruppe 3 erfasst werden oder umgekehrt. Die Aktivität darf nur einem der zwei Pflegeinterventionsprofile zugeordnet werden.
Beispiel 2: Eine «Hygienemassnahme» könnte im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 2.1 der Leistungsgruppe 2 «Körperpflege» oder im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 3.1 der Leistungsgruppe 3 «Ausscheidung» geleistet werden. Wenn die Aktivität unter der Leistungsgruppe 2 erfasst wird, darf sie nicht zusätzlich bei der Leistungsgruppe 3 erfasst werden, oder umgekehrt. Die Aktivität darf nur einem der zwei Pflegeinterventionsprofile zugeordnet werden.
| Schlagwort | Fallzusammenführung / PBA |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/5 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.8A.2- / 93.8B.- |
| Kodierregel |
Fragestellung:
Ist das standardisierte palliativmedizinische Basisassessment [PBA] bei der Rückkehr eines Patienten / einer Patientin im Rahmen einer Fallzusammenführung zu wiederholen?
Problem/Erläuterung:
Folgende Fragestellung und Erläuterung bezieht sich auf die Elementegruppe 93.8A.2- Palliativmedizinische Komplexbehandlung (ausserhalb einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station), nach Anzahl Behandlungstage und die Subkategorie 93.8B.- Behandlung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station.
Erläuterung:
Bei einer Fallzusammenführung mit palliativmedizinischer Komplexbehandlung im ersten Fall ist nach der Rückkehr der Patientin / des Patienten das PBA zu aktualisieren (d.h. nicht, dass es vollständig erneut durchgeführt werden muss). Es kann auch nur dokumentiert werden, dass die Werte des vorherigen PBAs weiter gelten.
| Schlagwort | Interprofessionelle Teambesprechung / palliativmedizinische Komplexbehandlung / Palliative care |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/2, 0754/3, 0754/4 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.8A.2- / 93.8B.- |
| Kodierregel |
Fragestellung Nr. 1:
In Bezug auf Mindestmerkmal Punkt 3, Behandlungsteam und Therapie der 93.8A.2- und Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie sowie Mindestmerkmal Punkt 4, Behandlungsteam der 93.8B.-: Welche Therapiebereiche gibt es und was wird zu den 6 Stunden gezählt?
Erläuterung Nr. 1:
Die Aufzählung der Therapiebereiche (Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung/-therapie, Seelsorge, Kunsttherapie) ist sowohl für 93.8A.2- als für 93.8B.- abschliessend.
Grundvoraussetzung für die Kodierung ist die Dokumentation der Gespräche und Therapien. Die Art der Therapie, deren Dauer und das Datum der Durchführung müssen von allen beteiligten Berufsgruppen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Es gibt keine Festlegung für die Mindesttherapiedauer einer Therapieeinheit.
Die dokumentierten Patienten-, Angehörigen- und Familiengespräche können von allen aufgeführten Berufsgruppen (Arzt, Pflege, Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung/-therapie, Seel-sorge, Kunsttherapie) erbracht werden. Zu diesen gehört ebenfalls die Information des Patienten und dessen Angehörigen im Rahmen der Therapie.
Die dokumentierten und spezifischen Koordinationsaufgaben in direktem Zusammenhang mit dem Behandlungs- und Beratungsprozess sowie die Patienten-, Angehörigen- und Familiengespräche werden den 6 Stunden angerechnet.
Folgendes zählt nicht zu den 6 Stunden:
• Die wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechungen und die Wegzeiten,
• Die interprofessionellen Visiten (Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie, a) der Subkategorie 93.8B.-).
Fragestellung Nr. 2:
Was ist unter «wöchentlich» bei der «wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechung» unter 93.8A.2- im Mindestmerkmal Punkt 4, Therapieplanung und -kontrolle und unter 93.8B.- im Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle zu verstehen?
Erläuterung Nr. 2:
«Wöchentlich» ist struktur- und nicht patientenbezogen. Das bedeutet, dass im klinischen Betrieb mindestens einmal pro Woche eine interprofessionelle Teambesprechung stattfindet.
Beispiel:
Der Patient ist 10 Tage hospitalisiert (von Montag der Woche 1 bis Mittwoch der Woche 2). Der Patient tritt am Mittwoch der 2. Woche aus oder verstirbt. Die Teambesprechungen finden jeweils donnerstags statt. Für die 2. Woche ist das strukturbezogene Mindestmerkmal ebenfalls erfüllt.
Fragestellung Nr. 3:
Was ist unter «interprofessionell» unter 93.8A.2- im Mindestmerkmal Punkt 4, Therapieplanung und -kontrolle und unter 93.8B.- in den Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie und Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle zu verstehen?
Erläuterung Nr. 3:
Bei der «wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechung» ist unter «interprofessionell» zu verstehen, dass im Minimum Arzt, Pflege und eine weitere Berufsgruppe teilnehmen (s. Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle bei 93.8A.2- und 93.8B.-).
Bei der «interprofessionellen Visite» ist unter «interprofessionell» zu verstehen, dass im Minimum Arzt und Pflege teilnehmen (s. Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie 93.8B.-).
| Schlagwort | SENS / palliativmedizinisches Basisassessment / ESAS |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/1 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.8A.12 / 93.8A.2- / 93.8B.- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Ist SENS ebenfalls ein standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment (PBA)?
Mit dem SENS-Assessment werden folgende Bereiche der Palliativversorgung abgedeckt: Symptommanagement, Entscheidungsfindung / End of Life Vorbereitung, Netzwerk-Organisation, Support der Angehörigen. SENS integriert alle Themenbereiche der gängigen Ziele, Definitionen und Modelle.
Somit ist auch ein dokumentiertes SENS-Assessment als standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment für die Kodes 93.8A.2- und 93.8B.- anzuerkennen.
Kann ein einzelnes Assessmentinstrument als palliativmedizinisches Basisassessment zählen?
Die alleinige Durchführung eines Assessmentinstrumentes (z. B. ESAS) zur Erfassung der körperlichen Dimension ist nicht als vollständiges PBA anzuerkennen. In einem PBA müssen die biologischen, psychologischen, sozialen und spirituellen Dimensionen berücksichtigt werden.
| Schlagwort | Zusatzkodes der Elementegruppe 93.8B.2- |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/6 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 93.8B.- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Die Elementegruppe 93.8B.1- stellt den «Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage» dar. Falls die Mindestmerkmale unter 93.8B.- sowie unter 93.8B.1- erfüllt sind, ist der entsprechende Kode unter 93.8B.1- für die gesamte Behandlungsdauer auf der spezialisierten Palliative Care Station zu erfassen. Falls in einer oder mehreren Behandlungswochen parallel zum Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station spezialisierte Palliative Care Zusatzleistungen erbracht werden, kann der entsprechende Kode der Elementegruppe 93.8B.2- Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage erfasst werden.
Folgende zwei Beispiele veranschaulichen die gemeinte Erfassungsweise der Zusatzkodes der Elementegruppe 93.8B.2- Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage.


| Schlagwort | Stabwechsel Wirbelsäule / Neufusion Segmente bei Überbrückung / Revisionseingriff Wirbelsäule / Zählung der Segmente |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0788 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Die Segmente, bei denen anlässlich eines Revisionseingriffs an der Wirbelsäule nur die Stäbe entfernt (und diese z. B. durch längere Stäbe ersetzt werden bei Anschlusssegment-Pathologie) und bei denen sonst keine operativen Massnahmen an den Wirbelkörpern vorgenommen werden, wie z. B. Einsetzen neuer Pedikelschrauben oder eines Cages, Dekortizierung der Facettengelenke, Anlage von lokalem Knochen oder Knochenersatzmaterial, fliessen nicht in die Zählung der operierten Segmente mit ein.
Ad Zählen der Segmente bei Überbrückung:
Bei z. B. vorbestehender Spondylodese L2 – L4 und aktuell Neufusion der Segmente L1/L2 und L4/L5 wird dies mit dem zutreffenden CHOP-Kode für 2 Segmente abgebildet, falls wie oben erwähnt, an den Wirbelkörpern L2 – L4 ausser der Stabanlage keine weiteren Massnahmen durchgeführt wurden.
| Schlagwort | Growing rod, dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule / Zählung der Segmente |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0819 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 7A.A2 / 7A.72.1- |
| Kodierregel |
Der Kode 7A.A2 Implantation von mitwachsenden oder expandierenden Systemen, Wirbelsäule ist ein Zusatzkode und kann daher nicht allein kodiert werden.
Beim Eingriff handelt es sich um eine dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule, die mit
Zur Zählung der behandelten Segmente werden nur die Segmente, an denen das System befestigt wird, berücksichtigt.
| Schlagwort | Stabilisierung / Stellungskorrektur der Wirbelsäule / Zugang dorsal und/ oder dorsolateral / ventral, Zählung Segmente |
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| Erstellt | 01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0766 |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 7A.7- / 7A.B4.- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Für die Subkategorien 7A.71.- bis 7A.74.- erfolgte die Aufgliederung in 5. Stelle für den Zugang «dorsal und dorsolateral», bzw. «ventral», in 6. Stelle nach der Anzahl behandelter Segmente (aufgegliedert bis 14 und mehr).
Das «und» ist gemäss CHOP-Konventionen als «und/oder» zu verstehen.
Das «Beachte» unter 7A.7- Stabilisierung der Wirbelsäule und Stellungskorrektur lautet:
«Erfolgt der Zugang für gewisse Segmente von dorsal sowie von ventral, so ist für das gesamte Eingriffsgebiet die gesamte Anzahl der Segmente, die von dorsal operiert wurden mit einem Kode anzugeben, sowie die gesamte Anzahl der Segmente, die von ventral operiert wurden mit einem anderen Kode. Zusätzlich wird der Zusatzkode der gesamten Anzahl operierter Segmente angegeben.»
Die dorsolateralen Zugänge zählen zu den dorsalen Zugängen. Sprich das Segment wird nicht doppelt gezählt, wenn es von dorsal sowie dorsolateral operiert wird.
Im Beispiel der folgenden Abbildung erfolgte eine Spondylodese über sechs Wirbel, d.h. über fünf Segmente. Drei Segmente werden von dorsal und/oder dorsolateral operiert, 4 Segmente von ventral. Es werden somit ein Kode für drei Segmente «dorsal und dorsolateral» sowie ein Kode für vier Segmente «ventral» erfasst. Zusätzlich wird der entsprechende Kode der Subkategorie 7A.B4.- Summe der operierten Segmente der Wirbelsäule für fünf Segmente kodiert.

| Schlagwort | Fusion Wirbelsäule / Instrumentierung / Knochenanlagerung, Knochentransplantation, Knochenersatz an der Wirbelsäule, stabilisierende Massnahmen |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 - Neu |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 7A.71.- |
| Kodierregel |
Der Kode 7A.71.- Fusion von Wirbeln mit Stabilisierung der Wirbelsäule ist anzuwenden, wenn eine Wirbelfusion / Versteifung mit Stabilisierung durchgeführt wird, die zusätzlich eines der folgenden Merkmale erfüllt:
- Implantation von stabilisierenden Materialien (z. B. Cage, Schrauben-Stab-Systeme, Platten) sowie eine der folgenden Massnahmen
- Dekortikation der Gelenkflächen oder
- Osteotomie oder
- Anbringen von Knochen(ersatz)material
Es liegt keine potenzielle Bewegungserhaltung im betroffenen Segment vor.
| Schlagwort | Knöcherne Fusion Wirbelsäule ohne Instrumentierung / Knochentransplantation, Knochentransposition, Knochenersatz an der Wirbelsäule |
|---|---|
| Erstellt | 01.01.2026 - Neu |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 7A.51.14 / 7A.B1.- / 03.03.- / 03.04.- / 7A.71.- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Eine knöcherne Fusion (Arthrodese / Spondylodese) der Wirbelsäule, bei der ausschliesslich autogenes Knochenmaterial (Spongiosa und/oder kortikospongiöser Span) eingebracht wird und keine Instrumentierung (z. B. Schrauben, Platten, Stäbe) erfolgt, wird mit dem CHOP-Kode 7A.51.14 Knochentransplantation an der Wirbelsäule, autogen, Spongiosa und kortikospongiöser Span erfasst.
Bei einer durchgeführten Laminotomie, Laminektomie oder Laminoplastik ist dies zusätzlich mit dem zutreffenden Kode der Subkategorie 03.03.- Laminotomie, Laminektomie und Laminoplastik zu erfassen. Die Höhe des Eingriffs an der Wirbelsäule wird mit dem zutreffenden Kode der Subkategorie 7A.B1.- Höhe des Eingriffs an der Wirbelsäule kodiert, während der Zugang zur Wirbelsäule mit dem Kode 03.04.- dargestellt wird.
Es darf kein Kode der Subkategorie 7A.71.- Fusion von Wirbeln mit Stabilisierung der Wirbelsäule erfasst werden.
| Schlagwort | Nicht-dynamische Stabilisierung Wirbelsäule, Instrumentierung / Osteosynthese an der Wirbelsäule |
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| Erstellt | 01.01.2026 - Neu |
| Aktualisiert | |
| ICD | |
| CHOP | 7A.73.- |
| Kodierregel |
Problem/Erläuterung:
Die Subkategorie 7A.73.- wird verwendet zur Kodierung einer operativen Massnahme, bei der die Wirbelsäule mittels Osteosynthesematerialien wie Schrauben, Stäben oder Platten mechanisch stabilisiert bzw. geschient wird. Die Stabilisierung ist potenziell reversibel – durch eine partielle oder vollständige Materialentfernung (OSME) nach Frakturheilung.
Typischerweise wird dieser Kode bei traumatischen Pathologien, insbesondere thorakolumbalen Frakturen, angewendet. Er kommt jedoch auch bei anderen Indikationen zum Einsatz.