Eidgenössische Departement des Innern EDI Bundesamt für Statistik
Aktualisierungen zu den Publikationen der Medizinischen Klassifikationen des BFS

CHOP-FAQ

Legende: Neuerungen in grün, Löschungen in rot

SchlagwortAnomalie des Aortenisthmus / Aortenisthmusstenose
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0879
Aktualisiert
ICD
CHOP39.99.21
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Eine offene Operation einer kongenitalen Aortenisthmusstenose wird je nach Methode mit einem präzisen Kode aus Kapitel 7 Operationen am kardiovaskulären System abgebildet. Gibt es einen präzisen Kode, wird 39.99.21 Operationen bei kongenitaler Anomalie des Aortenisthmus (Stenose) oder bei unterbrochenem Aortenbogen nicht kodiert.

SchlagwortThrombektomie an Lungengefässen / Thrombusentfernungssystem
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0769
Aktualisiert
ICD
CHOP39.75.17 / 00.4B.13 / 00.4F.2-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Eine perkutan-transluminale Thrombektomie an Lungengefässen mittels Thrombusentfernungssystem lässt sich anhand von einem Kode und zwei Zusatzkodes erfassen:
  • 39.75.17 Perkutan-transluminale Thrombektomie, sonstige Gefässe
  • 00.4B.13 PTKI an Lungengefässen
  • Zutreffende Zusatzkodes der Elementegruppe 00.4F.2- Einsatz von kathetergeführten Thrombus- und Fremdkörperentfernungs-Systemen, nach Anzahl Systeme
(Je nach Fall sind weitere CHOP-Kodes zu berücksichtigen)


SchlagwortStent-Grafts [gecoverte Stents], Ende der untersten Stent-Grafts
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0752
Aktualisiert
ICD
CHOP39.71.- / 39.78.5.- / 39.73.4-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Bei den Kodes der Subkategorie 39.71.- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aorta abdominalis und der Elementegruppe 39.73.4- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aorta thoracoabdominalis ist mit den Zusatzkodes 39.78.5- Ende der untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents] anzugeben, wie der Stent-Graft endet.

Die Elementegruppe 39.78.5- umfasst drei Zusatzkodes:
  • 39.78.51 Ende des untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortal
  • 39.78.52 Ende des untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortomonoiliakal
  • 39.78.53 Ende der untersten Stent-Grafts [gecoverten Stents], aortobiiliakal
In der folgenden Tabelle wurde die Bedeutung des jeweiligen Zusatzkodes für den Hauptkörper (blau) graphisch dargestellt.

no description available

Die aortomonoiliakal oder aortobiiliakal endenden Stent-Grafts (Hauptkörper (blau)) können mit Stent-Grafts in der linken und/oder rechten A. iliaca communis verlängert werden (weitere Stent-Grafts werden dann anmodelliert, grün). Die entsprechenden Kodes der Subkategorie 39.7B.- Endovaskuläre Implantation von Stent-Grafts [gecoverten Stents] in die Aa. iliacae communis und externa sind in diesem Fall zusätzlich zu kodieren.

Folgende Tabelle illustriert die verschiedenen Situationen einer abdominalen Hauptprothese ohne Öffnungen (blau im Schema):

no description available


SchlagwortStents / Prothesen / nicht vaskulär
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0789
Aktualisiert
ICD
CHOP42.81.-/ 51.87.- / 51.9A / 09.83 / 31.93 / 31.96 / 33.91.2- / 44.99.5- /
46.99.6 / 48.99.- / 52.93.- / 52.95.4- / 52.95.5- / 58.99.- / 60.99.31
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Folgende Kodes haben eine Unterteilung nach Anzahl der implantierten Stents/Prothesen.
42.81.- Einsetzen eines permanenten Tubus in den Ösophagus
51.87.- Endoskopische Einlage oder Wechsel von Stent in den Gallengang
51.9A.- Einlage oder Wechsel von Stent in den Gallengang
Je Eingriff ist der Kode mit der entsprechenden Anzahl von eingesetzten Stents/Prothesen auszuwählen und einmal pro Eingriff zu erfassen.

Beispiel: Am Tag X werden zwei selbstexpandierende Prothesen in den Ösophagus eingesetzt. Am Tag Y wird eine selbstexpandierende Prothese ausgewechselt.

Kodierempfehlung
Tag X:
42.81.41 Einsetzen und Wechsel von zwei selbstexpandierenden Prothesen (permanenter Tubus) in den Ösophagus, endoskopisch
Tag Y:
42.81.40 Einsetzen und Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese (permanenter Tubus) in den Ösophagus, endoskopisch

Folgende Kodes haben keine Unterteilung nach Anzahl der implantierten Stents/Prothesen und geben jeweils nur «eines Stents», «Stent» oder «einer Prothese» an.
09.83
Konjunktivozystorhinostomie mit Einsetzen von Tubus oder Stent
31.93
Ersetzen eines Larynx- oder Trachea-Stents
31.96
Einsetzen eines Larynx- oder Trachea-Stents
33.91.2-
Bronchusdilatation, endoskopisch, mit Einlegen oder Wechsel eines Stents/Stent-Grafts
44.99.5-
Einlegen oder Wechsel einer nicht selbstexpandierenden Prothese am Magen
44.99.6-
Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese am Magen
46.99.5-
Einlegen oder Wechsel einer nicht selbstexpandierenden Prothese am Darm
46.99.6-
Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese am Darm
48.99.50
Einlegen oder Wechsel einer nicht selbstexpandierenden Prothese im Rektum
48.99.60
Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese im Rektum
52.93.-
Endoskopische Einlage, Wechsel oder Entfernen von Stent [Prothese] in den Ductus pancreaticus
52.95.4-
Einlage oder Wechsel eines nicht selbstexpandierenden Stents [Prothese] in den Pankreasgang, offen chirurgisch oder laparoskopisch
52.95.5-
Einlage oder Wechsel eines selbstexpandierenden Stents [Prothese] in den Pankreasgang, offen chirurgisch oder laparoskopisch
58.99.10
Sonstige Operationen an Urethra und Periurethralgewebe, Einlegen und Wechsel eines Stents in die Urethra
60.99.31
Einlegen eines Stents in die prostatische Harnröhre

Je Eingriff ist der Kode so oft zu kodieren, wie Stents/Prothesen implantiert wurden.

Beispiel: Am Tag X werden zwei nicht selbstexpandierende Prothesen am Darm eingelegt. Am Tag Y werden beide entfernt und durch eine selbstexpandierende Prothese ersetzt.

Kodierung:
Tag X:
46.99.51 Einlegen oder Wechsel einer nicht selbstexpandierenden Prothese am Darm, offen chirurgisch wird zweimal kodiert.
Tag Y:
46.99.71 Entfernen einer Prothese am Darm, offen chirurgisch wird zweimal kodiert.
46.99.61 Einlegen oder Wechsel einer selbstexpandierenden Prothese am Darm, offen chirurgisch wird einmal erfasst.

SchlagwortAnzahl vaskuläre Stents / Stent-Grafts [gecoverte Stents]
Erstellt01.01.2026 – Neu
Aktualisiert
ICD
CHOP36.03.- / 36.08.- / 39.71.- / 39.73.- / 39.7B.- / 39.B- / 39.C-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Folgende Tabelle gibt eine grobe Übersicht der Abbildung der vaskulären Stents und Stent-Grafts [gecoverte Stents] in der CHOP.

no description available

Um die Anzahl der implantierten Stents / Stent-Grafts wiederzugeben, ist der entsprechende Kode pro implantierten Stent / Stent-Graft zu erfassen. Die Zusatzkodes, die es erlaubten, die Summe, der über den Aufenthalt implantierten Stents / Stent-Grafts zu erfassen, wurden aus der CHOP entfernt. Nota bene: Die Resektion von Blutgefässen mit Ersatz (s. 38.4-) wird in dieser Klarstellung/FAQ bewusst nicht erwähnt.


Kodierempfehlung:
Beispiel für die Aa. coronariae
Zuerst wird der Stent-Typ gewählt, dann identifiziert, ob dieser Stent-Typ in eine oder mehrere Koronararterien implantiert wurde. Der entsprechende Kode wird dann pro implantierten Stent / Stent-Graft von diesem Typ erfasst.

Fallbeispiel:
Zwei medikamentenfreisetzende Stents werden perkutan-transluminal implantiert, der eine in den Ramus interventricularis anterior der A. coronaria sinistra [RIVA], der andere in den Ramus circumflexus der A. coronaria sinistra [RCX]. Zusätzlich wird ein nicht medikamentenfreisetzender Stent in A. coronaria destra [RCA] perkutan-transluminal implantiert.

Kodierung:
36.08.22 Implantation perkutan-transluminal von Stents mit Medikamentenfreisetzung, in mehreren Koronararterien
36.08.22 Implantation perkutan-transluminal von Stents mit Medikamentenfreisetzung, in mehreren Koronararterien
36.08.11 Implantation perkutan-transluminal von Stents ohne Medikamentenfreisetzung, in einer Koronararterie

SchlagwortGefässverschlusskörper / Embolie-Protektionssysteme / gefässverschliessende Operationen / Interventionen
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0768
Aktualisiert
ICD
CHOP39.79.2- / 39.79.5- / 39.E1 / 38.7X. / 00.4A.- / 00.4G.-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Gefässverschliessende Operationen
In der CHOP existieren Kodes für gefässverschliessende Operationen/Interventionen, die s.g. Embolisationen mit Coils, Plugs, Schirmen usw., z. B. 39.79.2- Coil-Embolisation oder -Verschluss von sonstigen Gefässen, 39.79.5- Selektive Embolisation von sonstigen Gefässen mit Schirmen oder 39.79.A- Selektive Embolisation von sonstigen Gefässen mit Plugs usw.

Des Weiteren stehen die Zusatzkodes aus der Subkategorie 00.4A.- Anzahl verwendeter endovaskulärer Coils und 00.4G.- Einsetzen von Gefässverschlusskörpern zur Verfügung.

Die Zusatzkodes der Elementegruppen von 00.4G.2- bis 00.4G.6- Eingesetzte vaskuläre Schirme in [...], nach Anzahl, gelten nur für die Abbildung der verwendeten Devices im Kontext von gefässverschliessenden Operationen/Interventionen (z. B. selektive Embolisationen) als Zusatzkodes. Die Kodes unter 00.4G.- sind für Embolie-Protektionssysteme nicht zu verwenden.

Embolie-Protektionssysteme
Der Zusatzkode 39.E1 Verwendung eines Embolie-Protektionssystems ermöglicht die Erfassung von periinterventionellen Embolie-Protektionssystemen.

Die Kodes 38.7X.11 Einsetzen eines Embolie-Protektionssystems in die Vena cava, offen chirurgisch, 38.7X.21 Einsetzen eines Embolie-Protektionssystems in die Vena cava, perkutan-transluminal, 39.75.13 Perkutan-transluminale Gefässintervention, sonstige Gefässe, Embolie-Protektionssystem (periphere oder viszerale Gefässe) stellen permanente Systeme dar.


SchlagwortGallenwege / offen chirurgische / laparoskopische Eingriffe
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0903
Aktualisiert
ICD
CHOP51.99.00 - 51.99.14 / 51.99.91 / 51.99.99
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Folgende Kodes der Subkategorie 51.99.- Sonstige Operationen an den Gallenwegen sind nur für offen chirurgische oder laparoskopische Eingriffe abzubilden:
  • 51.99.00 n.n.bez. und 51.99.99 sonstige
  • 51.99.11 Destruktion an den Gallengängen
  • 51.99.12 Einlage einer Drainage in den Gallengang
  • 51.99.13 Blutstillung an den Gallengängen
  • 51.99.14 Revision an den Gallengängen
  • 51.99.91 Sonstige Rekonstruktion der Gallenwegen
Der Kode 51.99.90 Sonstige endoskopische Operationen an den Gallenwegen, wie im Titel angegeben, ist nur für endoskopische Interventionen zu erfassen.


SchlagwortWechsel Knieendoprothese / Implantation Knieendoprothese / Wechsel Komponenten / Patella-Rückflächenersatz
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0808
Aktualisiert
ICD
CHOP81.54.2- / 81.54.3- / 81.54.4-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Wird eine bestehende Knieendoprothese, unabhängig vom Typ, durch eine andere Knieendoprothese ersetzt, ist für die Implantation der Kode mit der Bezeichnung «bei einem Prothesenwechsel» zu wählen.

Z. B. Explantation einer Hemiendoprothese und Implantation einer Totalendoprothese am gleichen Knie: Für die Implantation muss der Kode 81.54.31 Implantation einer Standard-Totalendoprothese des Kniegelenks bei einem Prothesenwechsel erfasst werden und nicht der Kode 81.54.21 Erstimplantation einer Standard-Totalendoprothese des Kniegelenks.
Wird bei einem Wechsel einer Knieendoprothese zum ersten Mal ein Patella-Rückflächenersatz eingesetzt, muss der Kode 81.54.42 Implantation eines Patella-Rückflächenersatz bei einem Wechsel erfasst werden und nicht der Kode 81.54.27 Erstimplantation eines Patella-Rückflächenersatzes.


SchlagwortEingriffe Hand, Fuss, Mittelhand-Fingerstrahlen, Mittelfuss-Zehenstrahlen
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0818
Aktualisiert
ICD
CHOP00.9C.-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Folgende Tabelle präzisiert die Kodierung von Eingriffskode und Zusatzkode bei einzeitigen Mehrfacheingriffen, am Beispiel der Hand.

no description available


SchlagwortLateralitätsmarkierung / paarige Organe / nicht-paarige Organe
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0759
Aktualisiert
ICD
CHOP
Kodierregel
Erläuterung:
Die Angabe der Lateralität ist nur bei paarigen Organen ein Muss (entsprechende Kennzeichnung in der CHOP mit «[L]» in der PDF-Datei oder «Lateral» in der CSV-Datei). Bei nicht-paarigen Organen oder Körperteilen «kann» die Lateralität erfasst werden, «muss» aber nicht.


SchlagwortZählung Therapieminuten / Gruppentherapie / Einzeltherapie / Therapiedauer
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0762
Aktualisiert
ICD
CHOP
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Bei einer Gruppentherapie ist die gesamte Therapiedauer zu zählen, an der die Patientin / der Patient anwesend ist. Z. B. wenn fünf Patient/innen an einer Stunde Gruppentherapie mit einer Dauer von 60 Minuten teilgenommen haben, werden bei jeder Patientin/jedem Patienten 60 Minuten Therapiedauer angerechnet. Bei einer Therapiedauer von 50 Minuten werden 50 Minuten angerechnet.
Wird bei einer Gruppen- oder Einzeltherapie die gleiche Therapieart / Therapieleistung durch zwei oder mehr Therapeuten / Pflegefachpersonen erbracht, ist die erbrachte Therapiezeit einmal zu zählen.
Es gilt unabhängig von der Anzahl der Therapeuten, die Therapiezeit am/an den Patienten.

Ausnahme: Es bestehen CHOP-Kodes, bei denen im Beachte angegeben ist, dass die gleiche Therapieart / Therapieleistung, die durch zwei oder mehr Therapeutinnen / Therapeuten / Pflegefachpersonen erbracht wird, die Zeit pro Therapeutin / Therapeut / Pflegefachperson zu zählen ist.



SchlagwortIsolationsmassnahmen / Isolierung / Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0758/2
Aktualisiert
ICD
CHOP93.59.5- / 99.84.1- / 99.84.2- / 99.84.3-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Unter den Elementegruppen 99.84.1- Kontaktisolierung, nach Anzahl Behandlungstage, 99.84.2- Tröpfchenisolierung, […] und 99.84.3- Aerosolisolierung, […] ist folgendes «Exklusivum – Kode weglassen» angegeben:

EXKL. «Kode weglassen - Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage (93.59.5-)».

Dies bedeutet, dass die zeitgleiche Kodierung von 93.59.5- und 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- nicht gestattet ist. Werden 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- zeitlich versetzt erbracht zur 93.59.5-, können die Kodes im gleichen Fall erfasst werden. Die Erfassung von 99.84.1-, 99.84.2-, 99.84.3- darf nie für das gleiche Zeitintervall wie 93.59.5- erfolgen.


SchlagwortInfektion mit multiresistenten Erregern / Isolationsmassnahme
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0758/1
Aktualisiert
ICD
CHOP93.59.5-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Zur Berechnung der Behandlungstage für die CHOP-Kodes der Elementegruppe 93.59.5- Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern, nach Anzahl Behandlungstage darf bei Erfüllung der Mindestmerkmale der Eintritts- sowie Austrittstag nur als ein Behandlungstag angerechnet werden.

SchlagwortKomplexbehandlungen / 6 Behandlungstage / Mindestmerkmale
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0782
Aktualisiert
ICD
CHOP39.99.21
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Die Kodes «[…], bis 6 Behandlungstage» werden in Fällen erfasst, bei denen während des stationären Aufenthalts an maximal 6 Behandlungstagen die jeweils genannte Komplexbehandlung durchgeführt wurde. Diese Kodes beinhalten keine Mindestanzahl Behandlungstage.
D. h. bei diesen Kodes entfallen die Mindestmerkmale, die sich auf eine Woche oder bestimmte Anzahl Behandlungstage beziehen. Mindestmerkmale, wie Indikationen, Assessments, Behandlungsinfrastruktur (z. B. Zertifizierung) und Qualifikationen sind einzuhalten.

SchlagwortStroke Unit / Stroke Center, Komplexdiagnostik des akuten Hirnschlags in Stroke Unit oder Stroke Center /
neurologische Befunderhebung / Auslegung Mindestmerkmal Punkt 3
Erstellt01.01.2026 - Neu
Aktualisiert
ICD
CHOP99.A7 / 99.BA.1- / 99.BA.2- / 99.BA.3-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Gemäss dem offiziellen Referenzdokument zur Zertifizierung von Stroke Units und Stroke Centern (Version V vom 18.11.2021, Swiss Federation of Clinical Neuro-Societies SFCNS) muss der klinisch-neurologische Befund mindestens viermal innerhalb von 24 Stunden systematisch überprüft werden.

Der vom jeweiligen Stroke Center oder der Stroke Unit etablierte Prozess zur Früherkennung von Hirnschlagprogression, Rezidiven und anderen neurologischen Komplikationen wird im Rahmen der Zertifizierung evaluiert und durch eine erfolgreiche Zertifizierung in seiner Validität bestätigt.

Die Subkategorie 99.A7 Komplexdiagnostik des akuten Hirnschlags in Stroke Unit oder Stroke Center, bis maximal 24 Stunden und die Elementegruppen 99.BA.1- Neurologische Komplexbehandlung des akuten Hirnschlags in Stroke Center [SC], nach Behandlungsdauer in Stunden und 99.BA.2- Neurologische Komplexbehandlung des akuten Hirnschlags in einer Stroke Unit [SU], nach Behandlungsdauer in Stunden verweisen auf die erwähnten Referenzdokumente. Entsprechend ist die klinische Überwachung bei diesen Kodes gemäss den Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren.

Wichtig:
Die alleinige Erfassung des Glasgow Coma Scale (GCS) ist für den klinisch neurologischen Befund zur Hirnschlag-Überwachung im Anwendungsbereich der 99.A7, 99.BA.1- und 99.BA.2- nicht ausreichend.



SchlagwortMassnahmen Komplexdiagnostiken / Komplexbehandlungen, Therapiebereiche / Mindestmerkmale
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0761
Aktualisiert
ICD
CHOP
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
In den Beachte zu den Komplexbehandlungen oder Komplexdiagnostiken angegebene Auflistungen, die auf Sätze folgen im Sinne von «Einsatz von mindestens x Therapiebereichen» oder «Mindestens x der folgenden Massnahmen», bedeuten, dass mindestens x verschiedene der aufgelisteten Therapiebereiche oder Massnahmen zum Einsatz kommen. Der Einsatz / die Durchführung von x-mal der gleichen Massnahme / des gleichen Therapiebereichs erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Beispiel: Unter 99.A6.- Neurologische Komplexdiagnostik wird im «Beachte» folgende Auflistung aufgeführt:

Beachte:      […]
mind. 3 der folgenden Massnahmen:
  • LP (Liquorentnahme über Lumbalpunktion),
  • craniale und spinale MRI,
  • funktionelle Bildgebung (z. B. PET, SPECT),
  • Diffusion Imaging, Perfusion Imaging
  • volumetrische und morphometrische Bildanalyse,
  • elektrophysiologische (neurophysiologische) Diagnostik,
  • neurosonologische/psychologische/psychiatrische Diagnostik,
  • neuropsychologische Diagnostik,
  • Elektroenzephalographie [EEG] (mobiles Langzeit-EEG über mindestens 24 Stunden oder mehr und polygraphisches Nachtschlaf-EEG und video- und radiotelemetriertes elektroenzephalographisches Monitoring über mindestens 4 Stunden und Orthostase-EEG)
Wird dreimal ein EEG durchgeführt ohne zwei weitere der aufgelisteten Massnahmen sind die Mindestmerkmale nicht erfüllt und ein Kode der Subkategorie 99.A6.- kann nicht erfasst werden. Werden hingegen ein craniales MRI, eine neurophysiologische Diagnostik sowie ein mobiles Langzeit-EEG über mindestens 24 Stunden durchgeführt mit Erfüllen der anderen Mindestmerkmale, kann ein Kode der Subkategorie 99.A6.- erfasst werden.


SchlagwortPflege-Komplexbehandlung / Leistungsgruppen / Pflegeinterventionen
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0760
Aktualisiert
ICD
CHOP99.C-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Pflegeinterventionen könnten theoretisch mehreren Leistungsgruppen zugeordnet werden. In der Pflege-Komplexbehandlung darf eine geleistete Pflegeintervention jedoch nur einer Leistungsgruppe zugeordnet werden. Dies bedeutet nicht, dass sie zwingend der Leistungsgruppe zugeordnet wird, in der bereits Aufwandspunkte für diesen Tag erfasst wurden.

Beispiel 1: Ein «Transfer auf die Toilette» könnte im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 1.1 der Leistungsgruppe 1 «Bewegung» oder im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 3.1 der Leistungsgruppe 3 «Ausscheidung» geleistet werden. Wenn die Aktivität unter der Leistungsgruppe 1 erfasst wird, darf sie nicht zusätzlich bei der Leistungsgruppe 3 erfasst werden oder umgekehrt. Die Aktivität darf nur einem der zwei Pflegeinterventionsprofile zugeordnet werden.

Beispiel 2: Eine «Hygienemassnahme» könnte im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 2.1 der Leistungsgruppe 2 «Körperpflege» oder im Rahmen des Pflegeinterventionsprofils 3.1 der Leistungsgruppe 3 «Ausscheidung» geleistet werden. Wenn die Aktivität unter der Leistungsgruppe 2 erfasst wird, darf sie nicht zusätzlich bei der Leistungsgruppe 3 erfasst werden, oder umgekehrt. Die Aktivität darf nur einem der zwei Pflegeinterventionsprofile zugeordnet werden.



SchlagwortFallzusammenführung / PBA
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/5
Aktualisiert
ICD
CHOP93.8A.2- / 93.8B.-
Kodierregel

Fragestellung:
Ist das standardisierte palliativmedizinische Basisassessment [PBA] bei der Rückkehr eines Patienten / einer Patientin im Rahmen einer Fallzusammenführung zu wiederholen?

Problem/Erläuterung:
Folgende Fragestellung und Erläuterung bezieht sich auf die Elementegruppe 93.8A.2- Palliativmedizinische Komplexbehandlung (ausserhalb einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station), nach Anzahl Behandlungstage und die Subkategorie 93.8B.- Behandlung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station.

Erläuterung:
Bei einer Fallzusammenführung mit palliativmedizinischer Komplexbehandlung im ersten Fall ist nach der Rückkehr der Patientin / des Patienten das PBA zu aktualisieren (d.h. nicht, dass es vollständig erneut durchgeführt werden muss). Es kann auch nur dokumentiert werden, dass die Werte des vorherigen PBAs weiter gelten.



SchlagwortInterprofessionelle Teambesprechung / palliativmedizinische Komplexbehandlung / Palliative care
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/2, 0754/3, 0754/4
Aktualisiert
ICD
CHOP93.8A.2- / 93.8B.-
Kodierregel
Folgende Fragestellungen und Erläuterungen beziehen sich auf die Elementegruppe 93.8A.2- Palliativmedizinische Komplexbehandlung (ausserhalb einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station), nach Anzahl Behandlungstage und die Subkategorie 93.8B.- Behandlung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station.

Fragestellung Nr. 1:
In Bezug auf Mindestmerkmal Punkt 3, Behandlungsteam und Therapie der 93.8A.2- und Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie sowie Mindestmerkmal Punkt 4, Behandlungsteam der 93.8B.-: Welche Therapiebereiche gibt es und was wird zu den 6 Stunden gezählt?

Erläuterung Nr. 1:
Die Aufzählung der Therapiebereiche (Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung/-therapie, Seelsorge, Kunsttherapie) ist sowohl für 93.8A.2- als für 93.8B.- abschliessend.

Grundvoraussetzung für die Kodierung ist die Dokumentation der Gespräche und Therapien. Die Art der Therapie, deren Dauer und das Datum der Durchführung müssen von allen beteiligten Berufsgruppen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Es gibt keine Festlegung für die Mindesttherapiedauer einer Therapieeinheit.
Die dokumentierten Patienten-, Angehörigen- und Familiengespräche können von allen aufgeführten Berufsgruppen (Arzt, Pflege, Sozialarbeit/-pädagogik, Psychologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung/-therapie, Seel-sorge, Kunsttherapie) erbracht werden. Zu diesen gehört ebenfalls die Information des Patienten und dessen Angehörigen im Rahmen der Therapie.
Die dokumentierten und spezifischen Koordinationsaufgaben in direktem Zusammenhang mit dem Behandlungs- und Beratungsprozess sowie die Patienten-, Angehörigen- und Familiengespräche werden den 6 Stunden angerechnet.

Folgendes zählt nicht zu den 6 Stunden:
• Die wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechungen und die Wegzeiten,
• Die interprofessionellen Visiten (Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie, a) der Subkategorie 93.8B.-).

Fragestellung Nr. 2:
Was ist unter «wöchentlich» bei der «wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechung» unter 93.8A.2- im Mindestmerkmal Punkt 4, Therapieplanung und -kontrolle und unter 93.8B.- im Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle zu verstehen?

Erläuterung Nr. 2:
«Wöchentlich» ist struktur- und nicht patientenbezogen. Das bedeutet, dass im klinischen Betrieb mindestens einmal pro Woche eine interprofessionelle Teambesprechung stattfindet.

Beispiel:
Der Patient ist 10 Tage hospitalisiert (von Montag der Woche 1 bis Mittwoch der Woche 2). Der Patient tritt am Mittwoch der 2. Woche aus oder verstirbt. Die Teambesprechungen finden jeweils donnerstags statt. Für die 2. Woche ist das strukturbezogene Mindestmerkmal ebenfalls erfüllt.

Fragestellung Nr. 3:
Was ist unter «interprofessionell» unter 93.8A.2- im Mindestmerkmal Punkt 4, Therapieplanung und -kontrolle und unter 93.8B.- in den Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie und Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle zu verstehen?

Erläuterung Nr. 3:
Bei der «wöchentlichen interprofessionellen Teambesprechung» ist unter «interprofessionell» zu verstehen, dass im Minimum Arzt, Pflege und eine weitere Berufsgruppe teilnehmen (s. Mindestmerkmal Punkt 5, Therapieplanung und -kontrolle bei 93.8A.2- und 93.8B.-).

Bei der «interprofessionellen Visite» ist unter «interprofessionell» zu verstehen, dass im Minimum Arzt und Pflege teilnehmen (s. Mindestmerkmal Punkt 3, Therapie 93.8B.-).


SchlagwortSENS / palliativmedizinisches Basisassessment / ESAS
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/1
Aktualisiert
ICD
CHOP93.8A.12 / 93.8A.2- / 93.8B.-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Ist SENS ebenfalls ein standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment (PBA)?
Mit dem SENS-Assessment werden folgende Bereiche der Palliativversorgung abgedeckt: Symptommanagement, Entscheidungsfindung / End of Life Vorbereitung, Netzwerk-Organisation, Support der Angehörigen. SENS integriert alle Themenbereiche der gängigen Ziele, Definitionen und Modelle.
Somit ist auch ein dokumentiertes SENS-Assessment als standardisiertes palliativmedizinisches Basisassessment für die Kodes 93.8A.2- und 93.8B.- anzuerkennen.

Kann ein einzelnes Assessmentinstrument als palliativmedizinisches Basisassessment zählen?
Die alleinige Durchführung eines Assessmentinstrumentes (z. B. ESAS) zur Erfassung der körperlichen Dimension ist nicht als vollständiges PBA anzuerkennen. In einem PBA müssen die biologischen, psychologischen, sozialen und spirituellen Dimensionen berücksichtigt werden.



SchlagwortZusatzkodes der Elementegruppe 93.8B.2-
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0754/6
Aktualisiert
ICD
CHOP93.8B.-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Die Elementegruppe 93.8B.1- stellt den «Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage» dar. Falls die Mindestmerkmale unter 93.8B.- sowie unter 93.8B.1- erfüllt sind, ist der entsprechende Kode unter 93.8B.1- für die gesamte Behandlungsdauer auf der spezialisierten Palliative Care Station zu erfassen. Falls in einer oder mehreren Behandlungswochen parallel zum Aufenthalt auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station spezialisierte Palliative Care Zusatzleistungen erbracht werden, kann der entsprechende Kode der Elementegruppe 93.8B.2- Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage erfasst werden.

Folgende zwei Beispiele veranschaulichen die gemeinte Erfassungsweise der Zusatzkodes der Elementegruppe 93.8B.2- Zusatzleistung auf einer eigenständigen spezialisierten Palliative Care Station, nach Anzahl Behandlungstage.



no description available

no description available


SchlagwortStabwechsel Wirbelsäule / Neufusion Segmente bei Überbrückung / Revisionseingriff Wirbelsäule / Zählung der Segmente
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0788
Aktualisiert
ICD
CHOP
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Die Segmente, bei denen anlässlich eines Revisionseingriffs an der Wirbelsäule nur die Stäbe entfernt (und diese z. B. durch längere Stäbe ersetzt werden bei Anschlusssegment-Pathologie) und bei denen sonst keine operativen Massnahmen an den Wirbelkörpern vorgenommen werden, wie z. B. Einsetzen neuer Pedikelschrauben oder eines Cages, Dekortizierung der Facettengelenke, Anlage von lokalem Knochen oder Knochenersatzmaterial, fliessen nicht in die Zählung der operierten Segmente mit ein.

Ad Zählen der Segmente bei Überbrückung:
Bei z. B. vorbestehender Spondylodese L2 – L4 und aktuell Neufusion der Segmente L1/L2 und L4/L5 wird dies mit dem zutreffenden CHOP-Kode für 2 Segmente abgebildet, falls wie oben erwähnt, an den Wirbelkörpern L2 – L4 ausser der Stabanlage keine weiteren Massnahmen durchgeführt wurden.



SchlagwortGrowing rod, dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule / Zählung der Segmente
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0819
Aktualisiert
ICD
CHOP7A.A2 / 7A.72.1-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Der Kode 7A.A2 Implantation von mitwachsenden oder expandierenden Systemen, Wirbelsäule ist ein Zusatzkode und kann daher nicht allein kodiert werden.
Beim Eingriff handelt es sich um eine dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule, die mit 7A.72.1- Dynamische Stabilisierung der Wirbelsäule, Zugang dorsal und dorsolateral erfasst wird.
Zur Zählung der behandelten Segmente werden nur die Segmente, an denen das System befestigt wird, berücksichtigt.


SchlagwortStabilisierung / Stellungskorrektur der Wirbelsäule / Zugang dorsal und/ oder dorsolateral / ventral, Zählung Segmente
Erstellt01.01.2026 – Basis RS 2025/2: 0766
Aktualisiert
ICD
CHOP7A.7- / 7A.B4.-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Für die Subkategorien 7A.71.- bis 7A.74.- erfolgte die Aufgliederung in 5. Stelle für den Zugang «dorsal und dorsolateral», bzw. «ventral», in 6. Stelle nach der Anzahl behandelter Segmente (aufgegliedert bis 14 und mehr).
Das «und» ist gemäss CHOP-Konventionen als «und/oder» zu verstehen.

Das «Beachte» unter 7A.7- Stabilisierung der Wirbelsäule und Stellungskorrektur lautet: «Erfolgt der Zugang für gewisse Segmente von dorsal sowie von ventral, so ist für das gesamte Eingriffsgebiet die gesamte Anzahl der Segmente, die von dorsal operiert wurden mit einem Kode anzugeben, sowie die gesamte Anzahl der Segmente, die von ventral operiert wurden mit einem anderen Kode. Zusätzlich wird der Zusatzkode der gesamten Anzahl operierter Segmente angegeben.»
Die dorsolateralen Zugänge zählen zu den dorsalen Zugängen. Sprich das Segment wird nicht doppelt gezählt, wenn es von dorsal sowie dorsolateral operiert wird.

Im Beispiel der folgenden Abbildung erfolgte eine Spondylodese über sechs Wirbel, d.h. über fünf Segmente. Drei Segmente werden von dorsal und/oder dorsolateral operiert, 4 Segmente von ventral. Es werden somit ein Kode für drei Segmente «dorsal und dorsolateral» sowie ein Kode für vier Segmente «ventral» erfasst. Zusätzlich wird der entsprechende Kode der Subkategorie 7A.B4.- Summe der operierten Segmente der Wirbelsäule für fünf Segmente kodiert.



no description available


SchlagwortFusion Wirbelsäule / Instrumentierung / Knochenanlagerung, Knochentransplantation, Knochenersatz an der Wirbelsäule,
stabilisierende Massnahmen
Erstellt01.01.2026 - Neu
Aktualisiert
ICD
CHOP7A.71.-
Kodierregel
Problem/Erläuterung:
Der Kode 7A.71.- Fusion von Wirbeln mit Stabilisierung der Wirbelsäule ist anzuwenden, wenn eine Wirbelfusion / Versteifung mit Stabilisierung durchgeführt wird, die zusätzlich eines der folgenden Merkmale erfüllt:
  • Implantation von stabilisierenden Materialien (z. B. Cage, Schrauben-Stab-Systeme, Platten) sowie eine der folgenden Massnahmen
  • Dekortikation der Gelenkflächen oder
  • Osteotomie oder
  • Anbringen von Knochen(ersatz)material

Es liegt keine potenzielle Bewegungserhaltung im betroffenen Segment vor.


SchlagwortKnöcherne Fusion Wirbelsäule ohne Instrumentierung / Knochentransplantation, Knochentransposition,
Knochenersatz an der Wirbelsäule
Erstellt01.01.2026 - Neu
Aktualisiert
ICD
CHOP7A.51.14 / 7A.B1.- / 03.03.- / 03.04.- / 7A.71.-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Eine knöcherne Fusion (Arthrodese / Spondylodese) der Wirbelsäule, bei der ausschliesslich autogenes Knochenmaterial (Spongiosa und/oder kortikospongiöser Span) eingebracht wird und keine Instrumentierung (z. B. Schrauben, Platten, Stäbe) erfolgt, wird mit dem CHOP-Kode 7A.51.14 Knochentransplantation an der Wirbelsäule, autogen, Spongiosa und kortikospongiöser Span erfasst.

Bei einer durchgeführten Laminotomie, Laminektomie oder Laminoplastik ist dies zusätzlich mit dem zutreffenden Kode der Subkategorie 03.03.- Laminotomie, Laminektomie und Laminoplastik zu erfassen. Die Höhe des Eingriffs an der Wirbelsäule wird mit dem zutreffenden Kode der Subkategorie 7A.B1.- Höhe des Eingriffs an der Wirbelsäule kodiert, während der Zugang zur Wirbelsäule mit dem Kode 03.04.- dargestellt wird.

Es darf kein Kode der Subkategorie 7A.71.- Fusion von Wirbeln mit Stabilisierung der Wirbelsäule erfasst werden.



SchlagwortNicht-dynamische Stabilisierung Wirbelsäule,
Instrumentierung / Osteosynthese an der Wirbelsäule
Erstellt01.01.2026 - Neu
Aktualisiert
ICD
CHOP7A.73.-
Kodierregel

Problem/Erläuterung:
Die Subkategorie 7A.73.- wird verwendet zur Kodierung einer operativen Massnahme, bei der die Wirbelsäule mittels Osteosynthesematerialien wie Schrauben, Stäben oder Platten mechanisch stabilisiert bzw. geschient wird. Die Stabilisierung ist potenziell reversibel – durch eine partielle oder vollständige Materialentfernung (OSME) nach Frakturheilung.

Typischerweise wird dieser Kode bei traumatischen Pathologien, insbesondere thorakolumbalen Frakturen, angewendet. Er kommt jedoch auch bei anderen Indikationen zum Einsatz.